SATZUNG
des
Heimatverbandes Mecklenburg-Vorpommern e.V.

Präambel

Der Heimatverband Mecklenburg-Vorpommern e.V. versteht sich als Dachverband aller im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern auf dem Gebiet der Heimat- und Kulturpflege wirkenden Vereine, Verbände und Einzelpersonen. Er wahrt die Eigenständigkeit seiner Mitglieder. Er setzt sich für den Erhalt und die Förderung des materiellen und immateriellen Erbes der Landschaften und Regionen im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern ein.
§ 1
Name und Sitz

(1)    Der Verein wurde am 27. Mai 2015 in Witzin gegründet und führt den Namen “Heimatverband Mecklenburg-Vorpommern e.V.“, im nachfolgenden HMV genannt.

(2)    Der HMV hat seinen Sitz in Schwerin und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Schwerin unter der Nummer VR 10214 eingetragen.


§ 2
Zweck, Aufgaben und Ziele

(1)    Zweck des Verbandes nach § 52 AO ist die
-    Förderung der Kultur,
-    die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde,
-    die Förderung des traditionellen Brauchtums,
-    die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege,
-    Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie
-    die Förderung der Volksbildung

(2)    Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:
-    die Förderung und Unterstützung von ehrenamtlicher Tätigkeit sowie projektbezogener Arbeit auf den Gebieten der Heimat-, Kultur-       und Traditionspflege und der Kulturarbeit,
-    die Unterstützung und Organisation von Heimat- und kulturpolitischen Veranstaltungen,
-    die Zusammenführung interessierter und sich engagierender Menschen in landesweit tätigen Arbeitskreisen,
-    die Unterstützung der Zusammenarbeit von Bürgerinnen und Bürgern mit sich in der Heimatpflege engagierender Kultur,- Bildungs- und Wissenschaftseinrichtungen in Mecklenburg-Vorpommern, wie auch darüber hinaus in ganz Deutschland und anderen Ländern, 
-    Herausgabe/Veröffentlichung von Publikationen/Schriften und Schriftenreihen,
-    die Bewahrung und Pflege der niederdeutschen Sprache im Sinne der Charta der Europäischen Regional- oder Minderheitensprachen sowie
-    die Bewahrung und Pflege des immateriellen Kulturerbes im Sinne des UNESCO-Übereinkommens zum Erhalt des immateriellen Kulturerbes.

(3)    Der HMV berät bei der Planung und Durchführung von Projekten und Vorhaben der Heimat- und Kulturpflege.

(4)    Der HMV ist dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern verpflichtet. Er ist überkonfessionell und parteipolitisch neutral.

(5)    Der HMV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(6)    Der HMV ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des HMV dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verbraucht werden. Die Mitglieder erhalten aus Mitteln des HMV keine Zuwendungen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des HMV fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Aufwandsentschädigungen gemäß der jeweils aktuell gültigen Ehrenamtspauschale (gem. EStG) können gezahlt werden. Nachgewiesene Auslagen, die durch die Tätigkeit für den Verband entstanden sind, können erstattet werden.


§ 3
Mitgliedschaft

(1)    Ordentliches Mitglied des HMV können alle natürlichen und juristischen Personen, Personenvereinigungen und Interessengemeinschaften, Institutionen oder Körperschaften werden, die die Ziele des HMV unterstützen. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen, der über die Aufnahme entscheidet. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung.

(2)    Die Mitgliedschaft endet durch 
-    Austritt, Ausschluss, Streichung oder Tod des Mitglieds, 
-    die Auflösung der juristischen Personen, Personenvereinigungen und Interessengemeinschaften, Institutionen oder Körperschaften,
-    die Auflösung des HMV.
Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Er ist dem geschäftsführenden Vorstand mit einer Frist von drei Monaten schriftlich bekanntzugeben. Bei Beitragsrückständen von mehr als zwei Jahren, die trotz schriftlicher Mahnung nicht innerhalb eines Monats gezahlt werden, ist der geschäftsführende Vorstand berechtigt, das Mitglied auszuschließen.

(3)    Bei einem erheblichen Verstoß gegen die Satzung kann der Gesamtvorstand ein Mitglied mit sofortiger Wirkung ausschließen. Der Beschluss des Gesamtvorstandes ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied binnen vier Wochen nach Empfang des Beschlusses Widerspruch einlegen. Über den Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig.

(4)    Mit dem Ende der Mitgliedschaft oder der Auflösung erlöschen alle Ansprüche des Mitglieds gegen den HMV. Der Anspruch des HMV auf fällige Beitragsforderung bleibt vom Ende der Mitgliedschaft unberührt.

(5)    Personen, die sich um die Ziele des HMV in besonderer Weise verdient gemacht haben, können ausgezeichnet oder zum Ehrenmitglied des HMV ernannt werden. Über die Auszeichnung entscheidet der Gesamtvorstand. Über eine Ernennung zum Ehrenmitglied entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder auf Vorschlag des Gesamtvorstandes. Ehrenmitglieder haben die Rechte ordentlicher Mitglieder und sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 4
Mitgliedsbeiträge und weitere Mittel

(1)    Über die Höhe und Staffelung des Mitgliedsbeitrages beschließt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Gesamtvorstandes mit einfacher Mehrheit. Die Höhe und Staffelung des Mitgliedsbeitrages ist in einer „Beitragsordnung“ auszuweisen.

(2)    Der Mitgliedsbeitrag ist unaufgefordert bis spätestens zum 1. März eines jeden Jahres zu zahlen. Eine anteilige Verrechnung des Mitgliedsbeitrages ist nicht zulässig. Der Mitgliedsbeitrag ist eine Bringepflicht.

(3)    Weitere Mittel werden durch Teilnehmerbeiträge und Zuwendungen aufgebracht.

§ 5
Geschäftsjahr und Geschäftsstellen

(1)    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2)    Der HMV kann eine oder mehrere Geschäftsstellen im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern unterhalten.


§ 6
Organe des HMV

(1)    Organe des HMV sind
1.    die Mitgliederversammlung
2.    der Vorstand

(2)    Die Tätigkeit in allen Organen des HMV erfolgt ehrenamtlich. Notwendige Aufwendungen können gemäß § 2, Abs. 6 erstattet werden.

(3)    Alle von Organen des HMV gefassten Beschlüsse sind in Ergebnisprotokollen festzuhalten.


§ 7
Die Mitgliederversammlung

(1)    Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des HMV. Sie findet jährlich einmal statt. Vorbereitung und Ablauf liegen in der Hand des Gesamtvorstandes. Einladung und Tagesordnung sind den Mitgliedern spätestens vier Wochen vor dem Termin in Textform mitzuteilen. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind dem geschäftsführenden Vorstand spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung in Textform vorzulegen.

(2)    Außerordentliche Mitgliederversammlungen können einberufen werden, wenn dies die Belange des HMV erfordern. Sie sind innerhalb von 30 Tagen einzuberufen, wenn es eines der Organe für notwendig erachtet, oder wenn mindestens 15% der Mitglieder dies unter Angabe eines Grundes in Textform beim geschäftsführenden Vorstand beantragt haben. Die Einladung und die Tagesordnung sind den Mitgliedern spätestens 14 Tage vor dem Termin schriftlich mitzuteilen. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens sieben Tage vor der Versammlung dem geschäftsführenden Vorstand in Textform vorzulegen.

(3)    Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegen
 -   Empfehlungen zu den Arbeitsschwerpunkten an den Vorstand,
-    die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes und der Beisitzer,
-    die Entgegennahme und Genehmigung des Tätigkeitsberichtes des Gesamtvorstandes und der Jahresrechnung,
-    die Entlastung des Gesamtvorstandes,
-    die Beschlussfassung über die Beitragsordnung (§ 4),
-    die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
-    die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
-    die Entscheidung über eingereichte Anträge der Mitglieder und über den Widerspruch ausgeschlossener Mitglieder,
-    die Beschlussfassung über eine Wahlordnung.

(4)    Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Die Versammlungsleitung kann einem Einzelmitglied oder einem Tagungspräsidium übertragen werden. Hierüber wird bei Versammlungsbeginn auf Vorschlag des Gesamtvorstandes mit einfacher Mehrheit entschieden.

(5)    Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit Ausnahme der Regelungen in § 12 und § 14 beschlussfähig, wenn zu diesen Versammlungen ordnungsgemäß eingeladen wurde. Die Mitgliederversammlung beschließt, wenn nicht ausdrücklich anders festgelegt, mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Beschlussvorschlag oder Antrag als abgelehnt.

(6)    Jedes anwesende Mitglied hat gemäß § 3 Abs. 1 eine Stimme. Die Entscheidung darüber, wer die jeweilige juristische Person, Personenvereinigung, Interessengemeinschaft, Institution oder Körperschaft vertritt, obliegt diesen. Die Vertretung ist mit der Anmeldung zur Mitgliederversammlung bekanntzugeben. Eine Stimmenübertragung ist nicht möglich.

(7)    Die Abstimmung erfolgt mit Stimmkarte. Auf Antrag ist eine Blockwahl möglich. Eine geheime Abstimmung ist dann erforderlich, wenn ein anwesendes Mitglied dies beantragt.

(8)    Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das die gefassten Beschlüsse wiedergibt. Das Protokoll ist durch den Schriftführer und den Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 8
Der Vorstand

(1)    Der Vorstand besteht aus dem Gesamtvorstand und dem geschäftsführenden Vorstand.

(2)    Der Gesamtvorstand ist das höchste Organ zwischen den Mitgliederversammlungen. Der Gesamtvorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden, der/dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden, der Schatzmeisterin/dem Schatzmeister, der Schriftführerin/dem Schriftführer, den Leiterinnen/den Leitern der Arbeitskreise und bis zu zehn Beisitzern.

(3)    Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden, der/dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden, der Schatzmeisterin/dem Schatzmeister und der Schriftführerin/dem Schriftführer, die den Verein jeweils zu zweit vertreten.

§ 9
Der Gesamtvorstand

(1)    Der Gesamtvorstand wird für drei Jahre gewählt, die Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit aus, hat der Gesamtvorstand das Recht der Kooption. Die Amtszeit der/des Kooptierten endet mit der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Übernahme der Tätigkeit des neu gewählten Vorstandes im Amt.

(2)    Der Gesamtvorstand hat die Aufgaben:
-    Aspekte der Heimat- und Kulturpflege gemäß § 2 fachlich zu beraten und Arbeitsschwerpunkte festzulegen,
-    über die Vergabe von Fördermitteln an Projekte der Mitglieder zu entscheiden,
-    über Auszeichnungen zu entscheiden,
-    den HMV zu repräsentieren und für die Arbeit des HMV zu werben.
Zur Unterstützung seiner Arbeit kann der Gesamtvorstand Arbeitskreise einrichten und zeitweilig projektbezogene Beiräte berufen.

(3)    Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist, darunter die/der Vorsitzende oder eine Stellvertreterin/ein Stellvertreter. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmenthaltungen zählen als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Bei fehlender Beschlussfähigkeit oder bei dringenden Entscheidungen zwischen den Sitzungsteilnehmern erfolgt ein Umlaufverfahren.

(4)    Der Gesamtvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung zur allgemeinen Regelungen und Sicherung der Geschäftsabläufe und beschließt eine Finanzordnung.

(5)    Der Gesamtvorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung eine Geschäftsführerin/einen Geschäftsführer im Sinne des § 30 BGB sowie hauptamtlich Beschäftigte einstellen. Die hauptamtlich Beschäftigten des HMV nehmen an den turnusmäßigen Beratungen des Gesamtvorstandes und des geschäftsführenden Vorstandes teil. Sie sind berechtigt, an den Sitzungen der Arbeitskreise und Beiräte teilzunehmen.


§ 10
Der geschäftsführende Vorstand

(1)    Der geschäftsführende Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden, der/dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden, der Schatzmeisterin/dem Schatzmeister, der Schriftführerin/dem Schriftführer.

(2)    Der geschäftsführende Vorstand leitet die laufenden Geschäfte des HMV zwischen den Sitzungen des Gesamtvorstandes. Er vertritt den HMV im Sinne des § 26 BGB (§ 8, Abs. 2) und ist dem Gesamtvorstand berichtspflichtig.

(3)    Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß geladen wurde und mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei fehlender Beschlussfähigkeit oder bei dringenden Entscheidungen zwischen den Sitzungsteilnehmern erfolgt ein Umlaufverfahren.


§ 11
Die Arbeitskreise

(1)    Zur besonderen Förderung einzelner Aspekte der Heimat- und Kulturpflege können Mitglieder Arbeitskreise einrichten.

(2)    Die Arbeitskreise beraten die Organe. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes und die hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des HMV sind berechtigt, an den Arbeitskreissitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.

(3)    Die Leiterinnen/die Leiter der Arbeitskreise sind Mitglied des HMV, sie werden von den Mitgliedern des jeweiligen Arbeitskreises vorgeschlagen und vom Gesamtvorstand berufen.

§ 12
Satzungsänderung

Ein Beschluss zur Änderung der Satzung setzt die Anwesenheit von mindestens 30% der Mitglieder auf der entsprechenden Mitgliederversammlung voraus und bedarf einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Falls die Versammlung nicht beschlussfähig ist, ist innerhalb von 30 Tagen eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen. Die zweite Versammlung beschließt mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder über die Satzungsänderung. Die beabsichtigten Änderungen sind mit dem Einladungsschreiben im Wortlaut mitzuteilen.

§ 13
Datenschutz

Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden alle im Aufnahmeantrag enthaltenen personenbezogenen Angaben gemäß BDSG verarbeitet und gespeichert. Eine Veröffentlichung oder Weitergabe der Daten an Dritte bedarf der Zustimmung des Mitglieds.

§ 14
Auflösung

(1)    Die Auflösung des HMV kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Versammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 51 Prozent sämtlicher Mitglieder des HMV anwesend sind. Falls die Versammlung nicht beschlussfähig ist, ist innerhalb von 30 Tagen eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen. Die zweite Versammlung beschließt mit einer Stimmenmehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder über die Auflösung des HMV.

(2)    Das Vermögen des HMV fällt bei seiner Auflösung oder dem Wegfall steuerbegünstigender Zwecke an den „Bund Heimat und Umwelt Deutschland e.V.“, der es im Sinne der Ziele des HMV ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern zu verwenden hat.

(3)    Ist wegen der Auflösung des HMV oder wegen der Entziehung der Rechtsfälligkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so ist die/der zu diesem Zeitpunkt im Amt befindliche Vorsitzende die Liquidatorin/der Liquidator. Die zum Zweck der Auflösung des HMV einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung kann abweichend von dieser Regelung mit einer Stimmenmehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder andere Liquidatorinnen/Liquidatoren einsetzen.


§ 15
Inkrafttreten

Die Satzung wurde am 27. Mai 2015 beschlossen, am 29. Juni 2019 geändert und am 28. September 2024 neu gefasst. Sie tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Beitragsordnung

Anlage zur Satzung des Heimatverband Mecklenburg-Vorpommern e. V.

Beitragsordnung

1.    Beiträge

  1. Einzelmitglieder zahlen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag in Höhe von 25,00 EUR.

  2. Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften zahlen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag in Höhe von 30,00 EUR.

  3. Korporative Mitglieder zahlen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag je Vereinsmitglied und Jahr von 1,00 EUR. Die Deckelung liegt bei 150 Mitgliedern als Maximalbetrag,

  4. Institutionelle Mitglieder zahlen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag von mindestens 70,00 EUR.

  5. Kommunen zahlen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag bei bis zu 500 Einwohnern in Höhe von 25,00 EUR, bei bis zu 1000 Einwohner in Höhe von 50,00 EUR, bei bis zu 2500 Einwohnern in Höhe von 75,00 EUR und bei mehr als 2500 Einwohner in Höhe von 100,00 EUR bzw. vertraglich vereinbarte Beitragssätze.

  6. Amtsbereiche zahlen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag in Höhe von 125,00 EUR bzw. vertraglich vereinbarte Beitragssätze.

  7. Landkreise zahlen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag in Höhe von 250,00 EUR bzw. vertraglich vereinbarte Beitragssätze.

  8. Rentner, Auszubildende, Studenten und Arbeitslose als Einzelmitglieder zahlen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag von 10,00 EUR.

  9. Rentner, Auszubildende, Studenten und Arbeitslose als Ehepaare oder eingetragene Lebenspartnerschaften zahlen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag von 15,00 EUR.

  10. In besonderen Problemfällen kann ein Beitragsreduzierung beantragt werden, die durch den Vorstand bestätigt werden muss.

 

2.    Fälligkeiten

Die zu zahlenden Mitgliedsbeiträge sind jeweils für das laufende Geschäftsjahr/Kalenderjahr bis spätestens 1.März zu bezahlen.

Die Beitragszahlung kann auch über Abbuchungsauftrag erfolgen. Rechnungslegung ist möglich.

Bei der Aufnahme von neuen Mitgliedern im jeweiligen Geschäftsjahr wird der volle Mitgliedsbeitrag erhoben und ist im Eintrittsjahr innerhalb eines Monats nach Zusendung der Mitgliedsunterlagen fällig.

Korporative Mitglieder haben jeweils mit Beitragsüberweisung Veränderungen hinsichtlich Vorstandschaft und Mitgliederstand mitzuteilen.

Diese Beitragsordnung wurde auf der Mitgliederversammlung des HMV am 25.06.2016 in Güstrow beschlossen sowie am 29.06.2019 in Güstrow geändert und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

 

 

 


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