Satzung
Heimatverband Mecklenburg-Vorpommern e.V.
Fassung vom 29. Juni 2019
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein wurde am 27. Mai 2015 in Witzin gegründet und führt den Namen „Heimatverband Mecklenburg-Vorpommern (e.V.)“, im Nachfolgenden HMV genannt.
(2) Der HMV hat seinen Sitz in Schwerin und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Schwerin unter der Nummer VR 10214 eingetragen.
§ 2 Aufgaben und Ziele
(1) Der HMV versteht sich als Dachverband im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern der auf dem Gebiet der Heimat- und Kulturpflege wirkenden Vereine, Verbände und Einzelpersonen unter Wahrung der Eigenständigkeit seiner Mitglieder.
(2) Der HMV will die Landschaften und Regionen des Bundeslandes Mecklenburg-Vorpommern mit ihren naturgegebenen, kulturellen und sozialen Grundlagen auf den Gebieten der Heimatpflege, der Niederdeutschpflege, der Kultur sowie der Natur, Umwelt und der Denkmalpflege erhalten und fördern.
(3) Der HMV ist Ansprechpartner bei der Beratung, Planung und Durchführung von Projekten und Vorhaben der unter Punkt 2 genannten Gebiete der Kultur und Heimatpflege.
(4) Der Satzungszweck wird insbesondere erreicht durch:
-
die Förderung und Unterstützung von ehrenamtlicher Tätigkeit sowie der projektbezogenen Arbeit auf den Gebieten der Heimat- und Traditionspflege und der Kulturarbeit,
-
die Unterstützung und Organisation von Heimat- und kulturpolitischen Veranstaltungen,
-
die Zusammenführung Interessierter in landesweit tätigen Arbeitskreisen,
-
die Unterstützung bei der Zusammenarbeit mit Bürgern, Kultur-, Bildungs-und Wissenschaftseinrichtungen in Mecklenburg-Vorpommern, Deutschland und anderen befreundeten Ländern.
-
Bewahrung und Pflege der niederdeutschen Sprache im Sinne der Charta der Europäischen Regional- und Minderheitensprachen.
(5) Der HMV pflegt Kontakte mit weiteren, auf den in Abs. 4 genannten Gebieten tätigen Verbänden und Institutionen.
(6) Der HMV ist dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern verpflichtet und ist parteipolitisch neutral.
(7) Der HMV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(8) Der HMV ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des HMV dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verbraucht werden. Die Mitglieder erhalten aus Mitteln des HMV keine Zuwendungen. Aufwandsentschädigungen können gezahlt werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des HMV fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Nachgewiesene Auslagen können erstattet werden.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Ordentliches Mitglied des HMV können alle natürlichen und juristischen Personen, Personenvereinigungen und Interessengemeinschaften, Institutionen oder Körperschaften werden, die die Ziele des HMV unterstützen. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand zu beantragen, der über die Aufnahme in den Verein entscheidet.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Streichung oder Tod des Mitglieds oder durch Auflösung des Verbandes. Bei Beitragsrückständen von mehr als zwei Jahren, die trotz schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von einem Monat bezahlt werden, ist der geschäftsführende Vorstand berechtigt, das Mitglied zu streichen.Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Er ist dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten schriftlich bekannt zu geben.
(3) Bei einem erheblichen Verstoß gegen die Satzung kann der Vorstand ein Mitglied mit sofortiger Wirkung ausschließen. Der Beschluss des Vorstandes ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss kann der Betroffene binnen vier Wochen nach Empfang des Beschlusses Widerspruch einlegen. Über den Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
(4) Mit dem Ende der Mitgliedschaft oder der Auflösung erlöschen alle Ansprüche des Mitglieds gegen den HMV.
(5) Personen, die sich um die Ziele des HMV in besonderer Weise verdient gemacht haben, können ausgezeichnet oder zum Ehrenmitglied des HMV ernannt werden. Über die Auszeichnung entscheidet der Vorstand. Über eine Ernennung zum Ehrenmitglied entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder auf Vorschlag des Vorstandes. Ehrenmitglieder haben die Rechte ordentlicher Mitglieder und sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 4 Mitgliedsbeitrag
(1) Über die Höhe und Staffelung des Mitgliedsbeitrages beschließt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes mit einfacher Mehrheit. Die Höhe und Staffelung des Beitrages ist in einer „Beitragsordnung“ auszuweisen.
(2) Der Jahresbeitrag ist unaufgefordert mit dem Eintritt oder bis spätestens 1. März eines jeden Jahres zu zahlen. Eine anteilige Verrechnung des Mitgliedsbeitrages ist nicht zulässig. Mitgliedsbeiträge sind bringpflichtig.
§ 5 Geschäftsjahr und Geschäftsstellen
(1) Das Geschäftsjahr des HMV ist das Kalenderjahr.
(2) Der Heimatverband kann eine oder mehrere Geschäftsstellen in Mecklenburg-Vorpommern unterhalten.
§ 6 Organe des HMV
(1) Organe des HMV sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
(2) Die Tätigkeit aller Organe des HMV ist ehrenamtlich. Notwendige Aufwendungen können erstattet werden.
(3) Alle von Organen des HMV gefassten Beschlüsse sind in einem Ergebnisprotokoll festzuhalten.
§ 7 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des HMV. Sie findet jährlich einmal statt. Vorbereitung und Ablauf liegen in der Hand des Vorstandes. Einladung und Tagesordnung sind den Mitgliedern spätestens vier Wochen vor dem Termin schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können einberufen werden, wenn dies die Belange des HMV erfordern. Sie sind innerhalb von 30 Tagen einzuberufen, wenn der Vorstand es für notwendig erachtet oder wenn mindestens 15% der Mitglieder dies unter Angabe des Grundes schriftlich oder elektronisch beantragt haben. Die Einladung und die Tagesordnung sind den Mitgliedern spätestens 14 Tage vor dem Termin schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
(3) Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung (bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen spätestens 7 Tage vorher) in schriftlicher oder elektronischer Form dem Vorstand zuzuleiten.
(4) Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegen
- Beschluss über den Arbeits- und Finanzplan,
-
die Wahl des Vorstandes,
-
die Entgegennahme und Genehmigung des Tätigkeitsberichtes und der Jahresrechnung des Vorstandes,
-
die Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer,
- die Entlastung des Vorstandes,
-
die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
- die Wahl der Rechnungsprüfer,
-
die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
-
die Entscheidung über Auszeichnungen oder die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
-
die Entscheidung über eingereichte Anträge der Mitglieder und über den Widerspruch ausgeschlossener Mitglieder
-
die Beschlussfassung über die Wahlordnung.
(5) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Die Versammlungsleitung kann einem Einzelmitglied oder einem Tagungsgremium übertragen werden. Hierüber wird bei Versammlungsbeginn auf Vorschlag des Vorstandes mit einfacher Mehrheit entschieden.
(6) Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn zu diesen Versammlungen ordnungsgemäß eingeladen wurde. Die Mitgliederversammlung beschließt mit der einfachen Mehrheit. Stimmenthaltungen zählen als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag oder Beschluss als abgelehnt.
(7) Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Vereine und Institutionen haben mindestens zwei Stimmen, bei einem Mitgliedsbeitrag über 50 Euro drei Stimmen und bei einem Mitgliedsbeitrag über 75 Euro vier Stimmen. Bei Abwesenheit kann die Stimme schriftlich per Vollmacht übertragen werden.
(8) Die Abstimmung erfolgt mit Stimmkarten. Auf Antrag ist eine Blockwahl möglich. Eine geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn ein anwesendes Mitglied dies beantragt.
(9) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches die gefassten Beschlüsse wiedergibt. Das Protokoll ist durch den Schriftführer und den Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand in seiner Gesamtheit ist das höchste Organ des HMV zwischen den Mitgliederversammlungen. Er besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem erweiterten Vorstand (den Beisitzern).
(2) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem 1. stellv. Vorsitzenden, dem 2. stellv. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
(3) Der erweiterte Vorstand besteht aus bis zu 10 weiteren Beisitzern.
Der Gesamtvorstand hat das Recht, zur Unterstützung seiner Arbeit projektbezogen zeitweilige Beiräte einzuberufen.
(4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 (2) BGB durch mindestens zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinschaftlich vertreten. Dies sind der Vorsitzende oder einer seiner stellvertretenden Vorsitzenden sowie ein weiteres Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes.
(5) Die Geschäfte des HMV werden vom geschäftsführenden Vorstand ehrenamtlich geführt. Der geschäftsführende Vorstand leitet die laufenden Geschäfte des Verbandes zwischen den Sitzungen des Vorstandes.
Der geschäftsführende Vorstand hat das Recht, ehrenamtliche oder hauptamtliche Geschäftsführer zu berufen und hat die Aufsichtspflicht über den/die Geschäftsführer. Der geschäftsführende Vorstand ist dem Vorstand in seiner Gesamtheit berichtspflichtig.
(6) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, hat der Vorstand das Recht der Zuwahl. Die Amtszeit des Zugewählten endet mit dem Ablauf der Amtsperiode des von der Mitgliederversammlung gewählten Vorgängers. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Übernahme der Tätigkeit des neu gewählten Vorstandes im Amt. Weiteres kann die Mitgliederversammlung in einer Wahlordnung regeln.
(7) Der Geschäftsführer nimmt an den turnusmäßigen Beratungen des Vorstandes des HMV teil. Er ist berechtigt, an den Sitzungen der Fachgremien (Arbeitskreise) teilzunehmen.
(8) Der Vorstand regelt den technischen Geschäftsverkehr und trifft in einer Geschäftsordnung allgemeine Regelungen zur Sicherung der Geschäftsabläufe des HMV.
§ 9 Die Arbeitskreise
(1) Der Vorstand kann zur Wahrnehmung seiner Aufgaben landesweit tätige Arbeitskreise und Interessengemeinschaften einrichten.
(2) Die Landesarbeitskreise und Interessengemeinschaften setzen sich mit den Aufgaben in ihrem Fachgebiet auseinander und beraten den Vorstand.
(3) Die Leiter der Arbeitskreise und Interessengemeinschaften werden von den Mitgliedern des jeweiligen Arbeitskreises benannt und vom Vorstand berufen. Die Arbeitskreise haben ein Selbstergänzungsrecht. Eine Selbstergänzung ist dem Vorstand mitzuteilen.
§ 10 Die Rechnungsprüfer
(1) Die Rechnungsprüfer prüfen die Finanzunterlagen des HMV, erstatten der Mitgliederversammlung Bericht und empfehlen ggf. die Entlastung des Vorstandes.
(2) Den Rechnungsprüfern ist auf Verlangen jederzeit Einblick in die Geschäfts- und Kassenbücher des HMV zu gewähren.
(3) Zwei Rechnungsprüfer und ein Ersatzprüfer werden von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt. Das Wahljahr entspricht dem Wahljahr des Vorstandes. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.
(4) Der geschäftsführende Vorstand erlässt für den HMV eine Finanzordnung.
§ 11 Satzungsänderung
(1) Die Änderung der Satzung bedarf einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der auf der Mitgliederversammlung erschienenen Stimmberechtigten. Die beabsichtigten Änderungen sind im Einladungsschreiben im Wortlaut mitzuteilen
(2) Eine Satzungsänderung kann auch in jeder zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Ist eine solche Mitgliederversammlung auf Antrag der Mitglieder gemäß § 7 (2) einberufen worden, so ist sie nur beschlussfähig, wenn die Zahl der anwesenden Mitglieder mindestens doppelt so groß ist wie die Zahl der anwesenden Antragsteller.
§ 12 Beschlussfähigkeit
(1) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist, darunter der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmenthaltungen zählen als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind.
(2) Bei Beschlussunfähigkeit ist die Sitzung sofort aufzuheben und die Zeit und die Tagesordnung für die nächste Sitzung zu verkünden. Der geschäftsführende Vorstand ist dabei an Form und Frist für die Einberufung nicht gebunden, sie muss jedoch schriftlich oder elektronisch jedem Mitglied zugeleitet werden. Diese Sitzung ist dann in jedem Fall beschlussfähig; darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
§ 13 Datenschutz
(1) Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden alle im Aufnahmeantrag enthaltenen Angaben verarbeitet und gespeichert. Eine Veröffentlichung bedarf der Zustimmung des Mitglieds.
§ 14 Auflösung
(1) Die Auflösung des HMV kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Versammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 51 Prozent sämtlicher Mitglieder des HMV anwesend sind. Falls die Versammlung nicht beschlussfähig ist, ist innerhalb von 30 Tagen eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen. Die zweite Versammlung beschließt mit drei Viertel Mehrheit der erschienenen Mitglieder über die Auflösung des HMV.
(2) Das Vermögen des HMV fällt bei seiner Auflösung oder dem Wegfall steuerbegünstigender Zwecke an den „Bund Heimat und Umwelt Deutschland e.V.“, der es im Sinne der Ziele des HMV ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern zu verwenden hat.
(3) Ist wegen der Auflösung des HMV oder wegen der Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so ist der zu diesem Zeitpunkt im Amt befindliche Vorsitzende der Liquidator. Die zum Zweck der Auflösung des HMV einberufene Mitgliederversammlung kann abweichend von dieser Regelung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder andere Liquidatoren einsetzen.
(4) Beschlüsse über die Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung des HMV bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes. Bei Insolvenz des Vereins treten die Bestimmungen des Insolvenzrechtes in Absprache mit dem Insolvenzverwalter in Kraft.
§ 15 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Beitragsordnung
Anlage zur Satzung des Heimatverband Mecklenburg-Vorpommern e. V.
Beitragsordnung
1. Beiträge
-
Einzelmitglieder zahlen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag in Höhe von 25,00 EUR.
-
Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften zahlen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag in Höhe von 30,00 EUR.
-
Korporative Mitglieder zahlen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag je Vereinsmitglied und Jahr von 1,00 EUR. Die Deckelung liegt bei 150 Mitgliedern als Maximalbetrag,
-
Institutionelle Mitglieder zahlen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag von mindestens 70,00 EUR.
-
Kommunen zahlen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag bei bis zu 500 Einwohnern in Höhe von 25,00 EUR, bei bis zu 1000 Einwohner in Höhe von 50,00 EUR, bei bis zu 2500 Einwohnern in Höhe von 75,00 EUR und bei mehr als 2500 Einwohner in Höhe von 100,00 EUR bzw. vertraglich vereinbarte Beitragssätze.
-
Amtsbereiche zahlen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag in Höhe von 125,00 EUR bzw. vertraglich vereinbarte Beitragssätze.
-
Landkreise zahlen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag in Höhe von 250,00 EUR bzw. vertraglich vereinbarte Beitragssätze.
-
Rentner, Auszubildende, Studenten und Arbeitslose als Einzelmitglieder zahlen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag von 10,00 EUR.
-
Rentner, Auszubildende, Studenten und Arbeitslose als Ehepaare oder eingetragene Lebenspartnerschaften zahlen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag von 15,00 EUR.
-
In besonderen Problemfällen kann ein Beitragsreduzierung beantragt werden, die durch den Vorstand bestätigt werden muss.
2. Fälligkeiten
Die zu zahlenden Mitgliedsbeiträge sind jeweils für das laufende Geschäftsjahr/Kalenderjahr bis spätestens 1.März zu bezahlen.
Die Beitragszahlung kann auch über Abbuchungsauftrag erfolgen. Rechnungslegung ist möglich.
Bei der Aufnahme von neuen Mitgliedern im jeweiligen Geschäftsjahr wird der volle Mitgliedsbeitrag erhoben und ist im Eintrittsjahr innerhalb eines Monats nach Zusendung der Mitgliedsunterlagen fällig.
Korporative Mitglieder haben jeweils mit Beitragsüberweisung Veränderungen hinsichtlich Vorstandschaft und Mitgliederstand mitzuteilen.
Diese Beitragsordnung wurde auf der Mitgliederversammlung des HMV am 25.06.2016 in Güstrow beschlossen sowie am 29.06.2019 in Güstrow geändert und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.